Am Flugplan steht „gecancelled“-was tun/nun?
Ein Vulkanausbruch in Island hat den Flugverkehr in Europa taglang lahmgelegt. Wer trägt den Schaden, den Passagiere erleiden?Bei Zwischenfällen auf Flugreisen ist die Klärung von Ansprüchen nicht immer einfach.
So etwas hat es in der Geschichte der Luftfahrt noch nicht gegeben: Weil über zahlreichen Ländern Europas Vulkanasche aus dem isländischen Vulkan Eyjafjalla in der Atmosphäre herumschwebte, brach nahezu der gesamte Flugverkehr in Europa zusammen. De Asche stellte eine eminente Gefahr für die Flugzeuge dar, die deswegen nicht starten durften.Zahlreiche Fluglinien mussten den Betrieb für einige Tage einstellen, die Passagiere konnten die gebuchten Reisen nicht antreten.
Was bezahlt wird und was nicht
Wer haftet in solchen und ähnlichen Fällen für die Schäden? Der Verein für Konsumenteninformation hat die wichtigsten Bestimmungen zu den Ansprüchen von Flugpassagieren nach der Fluggastrechte-Verordnung der EU zusammengefasst.
- Bei der Streichung von Flügen kann der Passagier von der Fluggesellschaft wahlweise verlangen, dass ihm binnen sieben Tagen der Flugpreis erstattet wird, oder dass er zu dem frühest möglichen Zeitpunkt an sein Ziel gebracht wird.
- Einem „sitzengebliebenen“ Passagier steht Verpflegung zu.
- Anspruch besteht auch auf die Unterbringung in einem Hotel.
- Zudem müssen die Kosten für zwei Telefonate, Faxe oder E-Mails bezahlt werden.
Kein Ausgleich für Ärger
Dagegen steht den Passagieren – wenn der Ausfall des Fluges auf so genannte außergewöhnliche Umstände wie Vulkanasche mit nachfolgender Schließung des Flugraumes zurückgeht – keine weitere Ausgleichsleistung zu.
Anders ist es bei technischen Problemen, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen oder infolge einer unterbliebenen Wartung auftreten. Sie gelten nicht als „außergewöhnlichen Umstände“. Wenn es deshalb zu Unannehmlichkeiten für Passagiere kommt, haben sie üblicherweise Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für den erlittenen Ärger.
Keine Entschädigung gibt es dagegen, wenn ein Fluggast einen Anschlussflug nicht erreicht, weil der gemeinsam mit dem Anschlussflug gebuchte Zubringerflug erheblich verspätet erfolgt.
Rechtsschutzversicherung zu empfehlen
Die Gerichtsurteile verschiedener Instanzen – einige Verfahren gingen bis zum Europäischen Gerichtshof – weisen allerdings starke Unterschiede auf. Wer viel reist und im Fall des Falles seine Ansprüche auf dem Rechtsweg durchsetzen möchte, sollte jedenfalls eine Rechtsschutzversicherung abschließen, denn ohne anwaltliche Hilfe ist man in den meisten Fällen chancenlos
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