So viel kostet die Sozialversicherung

Ein Überblick über die seit Jahresbeginn geltenden Beiträge.
Seit 1. Jänner gelten neue Ober- und Untergrenzen in der Sozialversicherung.

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die nunmehrigen Tarife nach den verschiedensten Sozialversicherungsgesetzen aufgeschlüsselt.

Die Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG betragen nunmehr für Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung sowie für Arbeitslosenversicherungsbeitrag und Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bauarbeiter-Schlechtwetter, Beitrag nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, Wohnbauförderungsbeitrag und Arbeiterkammerumlage 4.110 Euro monatlich. Für Sonderzahlungen liegt die Höchstgrenze jährlich bei 8.200 Euro.

Für Gewerbetreibende, die nach dem GSVG versichert sind und für Bauern, die entsprechend dem BSVG ihre Beiträge abliefern müssen, gilt nunmehr für Krankenversicherung und Pensionsversicherung eine Höchstgrenze von monatlich 4.795 Euro.

Ab wann man Sozialversicherung zahlen muss

Die Geringfügigkeitsgrenzen, bei denen die Versicherungspflicht einsetzt, machen beim ASVG monatlich 366,33 Euro bzw. täglich 28,13 Euro aus. Für nebenberuflich neue Selbständige nach dem GSVG beträgt die Untergrenze 366,33 Euro, für hauptberuflich neue Selbständige nach dem GSVG liegt sie bei 537,78 Euro.

Für die Krankenversicherung zahlen Angestellte, Arbeiter, Sonstige Versicherte, Beamte, Freie Dienstnehmer nach dem ASVG und ihre Arbeitgeber gemeinsam jeweils 7,65 Prozent der Bemessungsgrundlage. Gewerbetreibende, Neue Selbständige nach dem GSVG und Bauern kommen allein auf 7,65 Prozent. Bezieher einer Pension nach ASVG, GSVG oder BSVG müssen 5,10 Prozent berappen.

Die Unfallversicherung wird für Arbeiter, Angestellte, Beamte und Freie Dienstnehmer nach dem ASVG vom Arbeitgeber bezahlt. Gewerbetreibende, Freiberufler und Neue Selbständige zahlen monatlich einen fixen Tarif von 8,03 Euro. Bei Bauern macht die Unfallversicherung 1,9 Prozent der Bemessungsgrundlage aus.

Wer wie viel Pensionsbeiträge bezahlt

Beachtliche Unterschiede zwischen den Versicherten-Gruppen gibt es bei der Pensionsversicherung.

Arbeiter, Angestellte und Freie Dienstnehmer nach dem ASVG kommen auf 22,8 Prozent der Bemessungsgrundlage, davon zahlen 12,55 Prozent die Arbeitgeber.

Bei Bergbaubeschäftigte kommt die Pensionsversicherung auf 28,3 Prozent der Bemessungsgrundlage, von denen die Arbeitgeber 18,05 Prozent zahlen.

Freiberufler zahlen 20 Prozent, Gewerbetreibende und Neue Selbständige nach dem GSVG kommen auf 16,25 Prozent und Bauern auf 15 Prozent.

Rezeptgebührbefreiung muss beantragt werden

Die Rezeptgebühr beträgt heuer 5 Euro. Für die Befreiung von dieser Gebühr, die beantragt werden muss, gelten folgende Grenzbeträge:

Für Alleinstehende monatliche Nettoeinkünfte von 783,99 Euro und für Ehepaare 1.175,45 Euro netto monatlich. Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind um 82,16 Euro.

Bei Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen, also bei chronisch Kranken, dürfen die monatlichen Nettoeinkünfte für Alleinstehende 901,59 Euro und für Ehepaare 1.351,77 nicht übersteigen. Pro Kind steigert sich die Obergrenze um 82,16 Euro.

Für die e-card wird ein Entgelt in der Höhe von 10 Euro für das ganze Jahr eingehoben.

Der Kostenanteil des Versicherten für Heilbehelfe wie orthopädische Schuheinlagen, etc. beträgt seit 1. Jänner mindestens 27,40 Euro, bei der Abgabe von Sehbehelfen sind es mindestens 82,20 Euro.

Keine Kostenbeteiligung leisten müssen Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, schwerstbehinderte Kinder sowie Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind.

Kindergeld neu geregelt

Neu geregelt wurde auch das Kinderbetreuungsgeld, die Details und weitere wichtige Informationen finden sich auf der Homepage des Hauptverbandes.

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