Beiträge zum Thema ‘Gesetze-Recht-Justitia’

Mitversicherung auch für (gleichgeschlechtliche) PartnerInnen!

Dienstag, 19. Mai 2009

Im Ministerrat werden heute einige Änderungen im Sozialversicherungsrecht beschlossen. Die Mitversicherung in der Krankenversicherung soll ausgeweitet werden, die könnte bereits mit 1. Juli 2009 in Kraft treten.

Die Mitversicherung im Detail

Der Kreis jener, die einen etwaigen beitragsplichtigen oder -freien Anspruch auf Mitversicherung in der Krankenversicherung haben, wird erweitert. Wer gemeinsam (Begriff der Hausgemeinschaft) mit einem Versicherten in einem Haushalt lebt, mit dem er nicht verwandt oder verheiratet ist, soll künftig trotzdem das Recht haben, sich beitragspflichtig mitversichern zu lassen. Dies betrifft im Speziellen zum Beispiel (gleichgeschlechtliche) Partnerschaften.

Im 3. Sozialrechts-Änderungsgesetz plant Gesunbdheitsminister Stöger außerdem, die beitragsfreie Mitversicherung für pflegende Angehörige zu erweitern. Aktuell ist eine solche ab Pflegestufe 4 möglich, Zukünftig soll dies bereits ab Pflegestufe 3 möglich sein sein (Bis dato ab Stufe 4)

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Steuerfrei Schenken

Freitag, 29. August 2008

Seit 1.8. 2008 kann man steuerfrei verschenken – dies gilt für Bargeld, Anleihen, Aktien, Schmuck, Wertpapiere, immatrielle Güter (Wohnrechte, Fruchtgenussrecht etc.), also alles außer Immobilien/Grundstücke, da hier durch die Eintragung ins Grundbuch und Verpflichtung der Abfuhr von GrEst der Verpflichtung ausreichend Sorge getragen wird.

Dies bringt allerdings eine Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt mit sich, die für alle Beteiligten gilt, der Schenkende, der Beschenkte und ein eventuell damit betrauter Notar/Anwalt. Es müssen nicht alle die Meldung erstatten, wenn es aber keiner tut können alle mit 10% des Schenkungswert bestraft werden. Es ist also zu empfehlen, wenn man die Meldung nicht selber macht, zu überprüfen, ob diese erstattet worden ist.

Zeit um diese Meldung zu erstatten hat man 3 Monate ab erfolgter Schenkung, und nur dann wenn gewisse Wertgrenzen überschritten worden sind

Geschenke unter Verwandten sind ab einem Betrag von EUR 50.000.- innerhalb eines Jahres meldepflichtig, wobei es sich dennoch empfiehlt, Schenkungen darunter zu melden, weil dann bei einer eventuellen Steuerprüfung der Prüfer beweisen muss, dass es sich um eine Schenkung handelt und nicht um einen ungeklärten Vermögenszuwachs.

Eine Meldung hat ja auch keine steuerlichen Konsequenzen.

Geschenke unter bekannten/Nichtangehörigen sind beim Überschreiten des Betrags/ der wertgrenze von EUR 15.000.- innerhalb von 5 Jahren zu melden

Bei allen Wertgrenzen/Beträgen handelt es sich immer um Schenkungen von einer und erselben Person zu anderen selben Person.

Die Meldung muss elektronisch via Finanzonline erfolgen, wenn des nicht zumutbar ist, dann auch mit auf den Finanzämtern aufliegenden Formularen.

Gemeldet werden muss der offensichtliche Wert, bei Bargeld Sparbüchern und Wertpapieren, bei Antiquitäten oder Schmuck darf selber geschätzt werden.

Bei Lebensversicherungen, die ein begünstigter erhält, der NICHT Versicherungsnehmer ist, isind ebenfalls die genannte Wertgrenze einzuhalten

Bei Immobilien ist ab nun die Grunderwerbssteuer zu bezahlen, 2% zwischen Angehörigen und 3,5 bei allen anderen.

Im Zweifel empfiehlt es sich bei Unsicherheiten, dennoch Meldung zu machen: es zieht ja keine steuerliche Sanktion nach sich

Zusammenfassung

Wenn Erwerber oder Geschenkgeber einen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben

und folgende Gegenstände geschenkt werden

Bargeld, Kapitalforderungen, Anteile an Kapitalgesellschaften, Beteiligungen an Mitunternehmerschaften, Beteiligungen als stiller Gesellschafter, Teilbetriebe, Betrieben bewegliches vermögen (Einrichtung, KFZ, Schmuck etc,) immatrielle Vermögensgegenstände

dann besteht prinzipiell Meldepflicht.

Befreiungen von der Anzeigepflicht

· Schenkungen zwischen Angehörigen (dazu gehören auch Lebengefährten) bis 50.000.-(innerhalb 1 Jahres)

· Schenkungen zwischen anderen Personen bis 15.000.-(innerhalb von 5 Jahren )

· Übliche Gelegenheitsgeschenke (Weihnachten , Geburtstag, Hiochzeit, etc ) bis 1.000.-

· Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung

· Zuwendungen aus unentgeltlicher Ausspielung (Preisausschreibung)

(Quellen. Gewinn, Gabriele Hackl, Hackl und Co)

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Selbständigenvorsorge

Montag, 18. August 2008

Seit einigen Tagen erhalten mehrere 1000 Unternehmer und Landwirte einen Brief, in dem ihnen mitgeteilt wird, daß, sollten sie sich nicht innerhalb von 3 Monaten für eine Betriebliche Vorsorge Kasse entscheiden, sie von der Versicherungsanstalt für gewerbliche Wirtschaft zwangzugewiesen werden.

Wänrend Freiberufler noch bis Ende 2008 entscheiden können, ob sie denn überhaupt in das neue System hineinoptieren wollen, müssen alle GSVG Versicherten sich gefallen lassen, mit nachhaltigem Druck zwangbeglückt zu werden.

Jene Gewerbetreibenden , die Mitarbeiter haben und für jene bereits eine Vorsorgekasse ausgewählt haben, sind verpflichtet für sich selber die gleiche zu nehmen. Der Beitrag beträgt 1, 53% vom Bruttoeinkommen bis zur Höchstbeitragsgrundlage (derzeit EUR 55.020.- im Jahr ) , wird vom gesetzlichen Sozialversicherer gemeinsam mit allen anderen Beiträgen eingehoben und an die jeweilige Kasse abgeführt. Unternehmer ohne Mitarbeiter haben die Wahl aus derzeit 9 Vorsorgekassen.

Der Termin, eine derartige Vorsorgekasse auszuwählen , wäre bereits Ende Juni gewesen, der Gestzgeber räumt nun nochmals 3 Monate ein, damit eine entsprechende Kasse ausgewählt werden kann.

Was allen Kassen gleich ist, ist die gesetzliche Verpflichtung , eine Kapitalgarantie auf die einbezahlten Beiträge zu gewährleisten, und die derzeitige nicht sehr positive Ertragssituation, nicht alleine wegen der Verbindung Anlagedauer zu Kapitalgarantie.

Dennoch ists kein verlorenes Geld, welches man zwangsbeglückt in die Vorsogekasse einzahlt: Die Beiträge sind als Betriegsausgabe voll absetzbar, somit ergibt sich auch bei einer schwachen Annahme von 2% per Anno ein Gesamtertrag von 6% am Ende der Laufzeit.

Als Rente ist die Auszahlung am Ende der Laufzeuit steuerfrei, bei Einmalauszahlung fallen
einmalig 6% Steuer an.

Somit ist diese Möglichkeit auch für Freiberufler und Opt-In-Kandidaten durchaus auch interessant und attraktiv.

Wenn Sie also bis jetzt noch keine Vorsorgekasse ausgewählt haben, dann Rufen Sie mich. Ich begleite Sie gerne zu “Ihrer” passenden Vorsorgekasse.

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Recht haben und Recht bekommen kann teuer kommen.

Mittwoch, 30. Juli 2008

Im Allgemeinen nimmt an, daß man im Laufe seines Lebens kaum mit Gerichten in Berührung kommen sollte, schon gar nicht mit Strafgerichten. Dennoch gibt´s Ereignisse, die dazu führen,  daß man vor dem Kadi steht, oder aber gezwungen ist, Schadenersatz zu verlangen. Folgende Kostenbeispiele zeigen, wie teuer es heuer geworden ist, Recht zu bekommen:

Frau H. wurde als Fußgängerin von einem Radfahrer beim Überqueren eines Zebrastreifens übersehen. Sie erlitt einige Prellungen und der Sehnerv wurde so sehr geschädigt, daß Frau H. auf dem rechten Auge erblindete. Sie verlangte von dem Radfahrer € 36.340.- Schadenersatz.

Kostenrisiko der 1. Instanz: € 16.680
Kostenrisiko der 1 + 2. Instanz: € 23.500.-
(ohne Gutachterkosten)

Nach einem anstrengenden Arbeitstag war Herr K. auf dem Heimweg einen Moment unaufmerksam und fuhr in einer Rechtskurve geradeaus in den Gegenverkehr. Drei Unfallbeteiligte wurden dabei verletzt. Im Strafverfahren wurde Herr Krämer in 2. Instanz wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer deutlich reduzierten Geldstrafe verurteilt.

Kosten der ersten und zweiten Instanz
ohne Gutachterkosten: € 3.590.-

Frau E. hatte auf Anraten ihres Hausarztes bei Ihrer Krankenkasse eine Kur beantragt. Diese wurde abgelehnt. Auch nach dem begründeten Widerspruch fiel die Entscheidung der Krankenkasse nicht anders aus. Frau E. reichte eine Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht ein.

Herr P. ließ in der Werkstatt das automatische Getriebe seines Fahrzeuges reparieren. 3 Wochen später bleib das Fahrzeug erneut wegen eines Getriebedefektes liegen. Unter Hinweis auf eine fehlerhafte Bedienung verweigerte die Werkstatt Gewährleistungsansprüche. Herr Posch klagte vor Gericht auf Einbau eines Austauschgetriebes.

Kostenrisiko 1.+2. Instanz: € 4.710.-

Frau M. hat bei einem Möbelhaus für € 4.070.- eine Schrankwand gekauft. Schon bei der Lieferung zeigen sich Mängel an der Rückwand und Lackschäden am Holz. Auch die Ersatzlieferung war nicht in Ordnung. Das Möbelhaus weigerte sich, einen erneuten Austausch vorzunehmen. Im nachfolgenden Prozeß klagte Frau M. auf mängelfreie Lieferung.

Kostenrisiko 1. + 2. Instanz € 8.580.-

Man kann oftmals nicht verhindern in solche Situationen zu kommen, was man aber auf jeden Fall machen kann, vorzusorgen, daß man auf den Kosten nicht sitzen bleibt und dies im Rahmen eines passenden Rechtsschutzes.

 

 

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Seit 1.3. 2008: Geldstrafen aus dem EU Raum auch in Österreich vollstreckbar

Montag, 07. Juli 2008

Wer hat das nicht schon getan? Gerade aus dem Urlaub zurückgekommen, flattert ein Zahlschein wegen einer im Ausland begangenen Verkehrsübertretung ins Haus. Ab in den Papierkorb damit!

Bis jetzt hatte das keine Konsequenzen. Seit 1. März 2008 heißt es aber aufpassen, wenn man im EU-Ausland Verwaltungsübertretungen begeht. Denn die verhängten Strafen können jetzt auch in Österreich vollstreckt werden.

Neue Rechtslage:
Das neue Verrwaltungsstrafvollstreckungsgesetz sieht zwar Vollstreckungsmaßnahmen im Heimatland erst ab einer Geldstrafe von EUR 70,– vor. Im Rahmen der europaweiten Rechtshilfepraxis gibt die österreichische Behörde aber auch Daten des Fahrzeughalters und -lenkers an das Ausland weiter und unterstützt somit aktiv die Strafverfolgung.

Wichtig: Für die Verjährungsfristen gilt nicht etwa österreichisches Recht, sondern das jeweilige nationale Recht (z.B. beträgt die Verjährungsfrist für Verkehrsdelikte in der Tschechischen Republik bis zu 5 Jahre). Auch ein Meiden des Urlaubslandes wird in Zukunft nicht mehr helfen, einer Strafe zu entgehen, solange sie nicht verjährt ist!

Beachte: Die österreichische Vollstreckungsbehörde prüft bei Erhalt der sog. Bescheinigung einer Straftat nicht mehr, ob der Anspruch nach ausländischem Recht überhaupt rechtmäßig war! Nur formale Fehler oder Übermittlungsfehler können eine Vollstreckung verhindern. Wenn Sie daher eine Strafverfügung aus dem Ausland erhalten, werfen Sie diese keinesfalls weg! Kontaktieren Sie mich oder Ihren Rechtsschutzversicherer!

(Quelle: D.A.S. Österreich)

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