Gekipptes Fenster ist nicht „verschlossen“ – Versicherung zahlt nicht!

Einem zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrag über eine Haushaltsversicherung lagen unter anderem nachstehende Allgemeine Bedingungen für die Haushaltsversicherung zu Grunde: „Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch nur für kurze Zeit von allen Personen verlassen werden, sind die Türen zu versperren, Fenster und sonstige Öffnungen ordnungsgemäß verschlossen zu halten sowie vorhandene und vertraglich vereinbarte Sicherungen vollständig anzuwenden.“ Wenn sich der Versicherte nicht an die vereinbarten Sicherheitsvorschriften hält, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der OGH führt zu 7 Ob 94/06h wiederholt aus, dass auch hier sich die Auslegung am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers orientiert. Die einzelnen Klauseln sind objektiv und unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen. Zu berücksichtigen ist der Zweck einer Bestimmung, der für den objektiven Beobachter erkennbar ist. Nach diesen zur Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen ist ein gekipptes Fenster nicht im Sinne der zitierten Bedingung „ordnungsgemäß verschlossen”.

Quelle: Asscompact

Incoming search terms:

  • ogh gekipptes fenster
  • gekipptes fenster versicherung
  • ordnungsgemäß verschlossen
  • ordnungsgemäß verschlossen definition reiseversicherung
  • seit wann ist ein gekipptes fenster nicht versichert
  • verschlossen definition versicherungen
  • versicherung angekippte fenster
  • versicherung gekipptes fenster
  • versicherungsschaden- fenster nicht verschlossen
  • angekipptes fenster versicherungsschutz
Bookmark and Share

Tags: , ,

Senden Sie Ihren Kommentar
  1. Wählen Sie bitte
  2. (nötig)
  3. (gültige Mailadresse)
  4. (nötig)
  5. Captcha
 

cforms contact form by delicious:days


Rss Feed Tweeter button Facebook button Technorati button Linkedin button Webonews button Delicious button Stumbleupon button Youtube button