Paragraphendschungel und Rechtschutz

Wie vorteilhaft eine Rechtsschutzversicherung bei unvorhergesehenen Ereignissen sein kann, zeigt der Konkurs von Quelle Österreich. Die rechtlichen Folgen für Kunden sind nämlich sehr kompliziert.

Paragraphendschungel im Konkursverfahren

Der Konkurs des bekannten Versandhauses Quelle wirft für Kunden eine Reihe schwieriger Rechtsfragen auf. Gut, wenn man sich bei Streitfragen auf eine Rechtsschutzversicherung stützen kann.

Die spektakuläre Pleite der Quelle AG Österreich ist so etwas wie die Spitze eines Eisberges, denn der Konkurs ist einer von vielen: In den ersten neun Monaten des heurigen Jahres wurden nicht weniger als 5.195 Insolvenzverfahren eröffnet, 2.393 Konkursanträge mussten mangels Masse abgewiesen werden.

Für die Kunden der Pleiteunternehmen ist die Situation nicht einfach, denn als Laien sind sie mit den rechtlichen Konsequenzen meist überfordert. Wie kompliziert die Materie ist, hat Jurist Dr. Peter Kolba vom VKI anhand des Beispieles Quelle in einer Übersicht aufgeschlüsselt. Hier die wichtigsten Bestimmungen.

Rücktritt von Bestellungen
Wenn man vor Konkurseröffnung Waren – im Fernabsatz – bestellt und noch nicht geliefert bekommen hat, dann kann man zuwarten, ob der Masseverwalter den Betrieb fortsetzt und die Ware liefert oder vom Vertrag zurücktreten.

Sollte die Lieferung – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nicht spätestens binnen 30 Tagen nach Bestellung ausgeliefert werden, kann der Kunde ebenfalls von seiner Bestellung zurücktreten.

Man kann aber auch gemäß § 5e Konsumentenschutzgesetz – ohne Begründung – gleich seinen Rücktritt von der Bestellung bzw. vom Vertrag erklären. Dieser Rücktritt ist auch bis sieben Werktage nach Lieferung der Ware noch möglich.

Konkursforderungen und Masseforderungen
Im Konkurs unterscheidet man zwischen Konkursforderungen und Masseforderungen. Masseforderungen werden privilegiert befriedigt, man hat also höhere Chancen, sein Geld zu bekommen.

Hat ein Kunde Forderungen an die Lieferfirma, die aus einem Geschäft vor der Konkurseröffnung stammen – beispielsweise Ansprüche aus Garantie oder Schadenersatz –, dann sind das Konkursforderungen, die im Konkurs angemeldet werden müssen. Dabei ist offen, in welchem Ausmaß die Forderung erfüllt wird; im schlimmsten Fall bekommt man nichts.

Wenn sich die Ansprüche dagegen aus einem Geschäft ergeben, das erst nach der Eröffnung des Konkurses durch Lieferung abgeschlossen wurde, sind diese Forderungen bevorrechtete Masseforderungen. Auch sie müssen im Konkurs angemeldet werden, man hat aber bessere Aussichten, die Forderung auch erfüllt zu bekommen.

Warnung für Schnäppchenjäger
Wenn der Masseverwalter das Unternehmen vorerst weiter betreibt, zum Beispiel für einen Ausverkauf, lockt das oft Schnäppchenjäger auf den Plan, die besonders günstig kaufen wollen. Sie müssen aber bedenken, dass allfällige Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche nur eingeschränkt oder gar nicht durchgesetzt werden können, wenn sich die Ware später als mangelhaft erweist.

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