Gefahr durch Schnee und Eis
Der Winter bringt etliche Risiken mit sich, die im Zusammenhang mit Versicherungen beachtet werden müssen.
Enorme Schneemassen und Eisglätte bei tiefen Temperaturen – so schön der Winter ist, so tückisch kann er sein. Damit man sich auf seinen Versicherungsschutz verlassen kann, muss man selbst Vorkehrungen gegen Schäden treffen.
In einer grundlegenden Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof die Besitzer von Gebäuden gewarnt. Sie müssen Häuser und Dächer so instand halten, dass sie der Belastung durch Schneemassen standhalten können. Die Instandhaltungspflicht bezieht sich sowohl auf den baulichen Zustand als auch darauf, dass beispielsweise Dächer geräumt werden müssen, damit die Schneelast nicht zu schwer für sie wird.
Wer auf solche Sicherungsmaßnahmen verzichtet, riskiert, dass die Versicherung im Fall eines Schadens nicht bezahlen muss und die Kosten für eine eingestürzte Decke beim Hauseigentümer verbleiben.
Techniker warnen
Die Experten des TÜV Austria warnen in dem Zusammenhang: „Bei ausgiebigen Schneefällen steigt das Gefahrenpotential für die Bausubstanz enorm an. Möglicherweise sind viele durch Schneedruck und eingedrungenes Wasser entstandene Schäden aus den letzten Wintern noch nicht beseitigt oder nicht erkannt worden. Sie erhöhen die Gefahr für viele Dächer wiederum dramatisch! Ohne Prüfung kann auch niemand sagen, ob mangelhafte oder bereits geschädigte Konstruktionen, die den letzten Winter gerade noch überstanden haben, auch den nächsten überstehen werden oder nicht beim nächsten Schneefall in sich zusammenstürzen.“
Besonders gefährdet sind naturgemäß Flachdächer und große Hallen, oft ist auch die alte Bausubstanz geschädigt. „Daher ist ein Expertencheck dringend zu empfehlen, weil er die Sicherheit erhöht und hilft, große materielle Schäden zu verhindern“, sagen die Fachleute und setzen beruhigend hinzu: „Oft reichen relativ einfache und billige Maßnahmen aus, weitere Schäden zu verhindern.“
Gehsteige räumen
Eigentümer von Häusern müssen sich nicht nur um die Dächer kümmern, sondern auch um die Gehsteige vor ihren Gebäuden. Sie sind verpflichtet, in der Zeit von 6 bis 22 Uhr dafür zu sorgen, dass die Gehsteige frei von Schnee und Glatteis sind.
Wo kein Gehsteig existiert muss der Straßenrand in der Breite von einem Meter gereinigt werden, egal, ob auf dem Grundstück ein Gebäude steht oder nicht. Von der Verpflichtung ausgenommen sind nur unbebaute, land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke.
Bei starkem Schneefall oder anhaltendem gefrierenden Regen müssen Räumung und Streuung in kurzen Abständen mehrmals am Tag vorgenommen werden.
Privathaftpflicht reicht nicht aus
Wer diese Pflicht vernachlässigt, muss Schadenersatz leisten, wenn ein Passant stürzt und sich dabei verletzt. In diesem Fall reicht eine bloße Privathaftpflicht im Rahmen der Haushaltsversicherung nicht aus. Die Hausbesitzer – oder auch ein von ihnen beauftragtes Räumungsunternehmen – müssen zur Deckung des Schadens eine Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz beziehungsweise eine Betriebshaftpflichtversicherung abschließen.
Wir beraten Sie gerne, wenn sie diesen Versicherungsschutz haben wollen, der ihnen einen ruhigen Winter beschert
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