Gewinn bei dubioser Werbefahrt

Ein Busunternehmer muss einer Kundin, die mit hohen Gewinnversprechungen zu einer Werbefahrt nach Ungarn gelockt werden sollte, zehn Jahre lang monatlich 1.000 Euro bezahlen. Mit einer Mitteilung, sie hätte viel Geld gewonnen und sei nun zur Gewinnübergabe eingeladen, sollte eine Frau zu einer Werbefahrt nach Ungarn verleitet werden. Aus der Fahrt wurde nichts – das Geld bekommt sie trotzdem.

Dieses Urteil des Landesgerichts zur Zivilrechtssachen Wien (18 Cg 220/08t) hat der Wiener Rechtsanwalt Mag. Gerold Beneder für eine Klientin durchgesetzt. Im Prozess ging es um eine Gewinnzusendung, die von einem Busunternehmen an die Klägerin geschickt worden war. Darin hieß es, die Frau sollte zehn Jahre lang 1.000 Euro pro Monat bekommen.

Die Mitteilung lautete vielversprechend: „Herzlichen Glückwunsch, Frau W, … Sie sind tatsächlich eine dieser 30 glücklichen Personen! … Das Gewinndokument wird am Dienstag dem 24.4.2007 an Sie übergeben. Garantiert!“

Zehn Jahre 1.000 Euro pro Monat
Die „garantierte Geldübergabe“ sollte in Verbindung mit einem Besuch eines Shopping Centers in Ungarn und mit einer Erlebnisfahrt im Nationalpark Neusiedler See erfolgen. Die Gewinnerin hatte bald den Verdacht, dass es sich dabei um eine jener dubiosen Werbefahrten handelte, bei denen den Teilnehmern Waren zu deutlich überhöhten Preisen aufgeschwatzt würden.

Letztlich kam es gar nicht zur Fahrt, die Klägerin wartete vergeblich um 6 Uhr früh beim angeführten Abfahrtort. Dennoch wollte sie ihren schriftlich zugesagten Gewinn haben und klagte den Busunternehmer, der den Transport übernommen und die Gewinnzusage an sie geschickt hatte.

Der einzige Adressat
Der Busunternehmer war nämlich der einzige Adressat auf dem Schreiben. Vor Gericht half es ihm nichts dass er erklärte, keine Gewinnzusendung gemacht zu haben. Er sei lediglich von einer Firma mit der Durchführung der Werbefahrt beauftragt worden und habe deshalb mit der Gewinnzusage nichts zu tun.

Das Landesgericht stellte jedoch in dem rechtskräftigen Urteil fest, dass der Busunternehmer für die Gewinnzusage einstehen muss, obwohl in der Gewinnbenachrichtigung in kleiner Schrift ganz unten vermerkt war, dass er nur für den Transport verantwortlich sei.

Anreiz für Verkaufsveranstaltung
Das, so erklärte das Gericht, ändert nichts an seiner Haftung. Die Gewinnzusage sollte dazu dienen, die Klägerin und andere Kunden zur Teilnahme an Verkaufsveranstaltungen zu animieren, zu denen diese durch den Busunternehmer gebracht werden sollte.

Dabei war dem Inhaber des Busunternehmens bewusst, dass die Gewinnzusage ein wesentlicher Anreiz für die Teilnahme an den Werbefahrten war, die ihm wesentliche Einnahmen verschafften.

In der Fachsprache der Juristen lautet die entscheidende Passage: „Nach § 5j KSchG hat ein Unternehmer, der Gewinnzusendungen an bestimmte Verbraucher sendet und durch deren äußeres Erscheinungsbild der Eindruck erweckt wird, der Verbraucher habe einen bestimmten Preis gewonnen, an den Verbraucher diesen Preis zu leisten.“

Köder für Werbefahrten
Dieser Paragraph zielt auf jene unseriösen Gewinnzusendungen ab, die als „Köder“ für eine Werbefahrt mit anschließender Verkaufsveranstaltung vorgeschoben werden. Die Entscheidung der Wiener Richter könnte die Veranstalterfirmen abschrecken.

Wer in seinem Postkasten entsprechende Werbebriefe findet, hat gute Chancen, den versprochenen Gewinn tatsächlich zu bekommen. Allerdings ist in solchen Fällen eine Rechtsschutzversicherung von großem Vorteil, die das Prozessrisiko übernimmt.

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