Beiträge zum Stichwort ‘Erbschaftssteuer’

Steuerfrei Schenken

Freitag, 29. August 2008

Seit 1.8. 2008 kann man steuerfrei verschenken – dies gilt für Bargeld, Anleihen, Aktien, Schmuck, Wertpapiere, immatrielle Güter (Wohnrechte, Fruchtgenussrecht etc.), also alles außer Immobilien/Grundstücke, da hier durch die Eintragung ins Grundbuch und Verpflichtung der Abfuhr von GrEst der Verpflichtung ausreichend Sorge getragen wird.

Dies bringt allerdings eine Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt mit sich, die für alle Beteiligten gilt, der Schenkende, der Beschenkte und ein eventuell damit betrauter Notar/Anwalt. Es müssen nicht alle die Meldung erstatten, wenn es aber keiner tut können alle mit 10% des Schenkungswert bestraft werden. Es ist also zu empfehlen, wenn man die Meldung nicht selber macht, zu überprüfen, ob diese erstattet worden ist.

Zeit um diese Meldung zu erstatten hat man 3 Monate ab erfolgter Schenkung, und nur dann wenn gewisse Wertgrenzen überschritten worden sind

Geschenke unter Verwandten sind ab einem Betrag von EUR 50.000.- innerhalb eines Jahres meldepflichtig, wobei es sich dennoch empfiehlt, Schenkungen darunter zu melden, weil dann bei einer eventuellen Steuerprüfung der Prüfer beweisen muss, dass es sich um eine Schenkung handelt und nicht um einen ungeklärten Vermögenszuwachs.

Eine Meldung hat ja auch keine steuerlichen Konsequenzen.

Geschenke unter bekannten/Nichtangehörigen sind beim Überschreiten des Betrags/ der wertgrenze von EUR 15.000.- innerhalb von 5 Jahren zu melden

Bei allen Wertgrenzen/Beträgen handelt es sich immer um Schenkungen von einer und erselben Person zu anderen selben Person.

Die Meldung muss elektronisch via Finanzonline erfolgen, wenn des nicht zumutbar ist, dann auch mit auf den Finanzämtern aufliegenden Formularen.

Gemeldet werden muss der offensichtliche Wert, bei Bargeld Sparbüchern und Wertpapieren, bei Antiquitäten oder Schmuck darf selber geschätzt werden.

Bei Lebensversicherungen, die ein begünstigter erhält, der NICHT Versicherungsnehmer ist, isind ebenfalls die genannte Wertgrenze einzuhalten

Bei Immobilien ist ab nun die Grunderwerbssteuer zu bezahlen, 2% zwischen Angehörigen und 3,5 bei allen anderen.

Im Zweifel empfiehlt es sich bei Unsicherheiten, dennoch Meldung zu machen: es zieht ja keine steuerliche Sanktion nach sich

Zusammenfassung

Wenn Erwerber oder Geschenkgeber einen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben

und folgende Gegenstände geschenkt werden

Bargeld, Kapitalforderungen, Anteile an Kapitalgesellschaften, Beteiligungen an Mitunternehmerschaften, Beteiligungen als stiller Gesellschafter, Teilbetriebe, Betrieben bewegliches vermögen (Einrichtung, KFZ, Schmuck etc,) immatrielle Vermögensgegenstände

dann besteht prinzipiell Meldepflicht.

Befreiungen von der Anzeigepflicht

· Schenkungen zwischen Angehörigen (dazu gehören auch Lebengefährten) bis 50.000.-(innerhalb 1 Jahres)

· Schenkungen zwischen anderen Personen bis 15.000.-(innerhalb von 5 Jahren )

· Übliche Gelegenheitsgeschenke (Weihnachten , Geburtstag, Hiochzeit, etc ) bis 1.000.-

· Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung

· Zuwendungen aus unentgeltlicher Ausspielung (Preisausschreibung)

(Quellen. Gewinn, Gabriele Hackl, Hackl und Co)

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