So teuer können „falsche“ Reifen kommen – Winterreifenpflicht II
Autofahrer sollten die geltende Winterreifenpflicht unbedingt beachten. Zu ihrer eigenen Sicherheit und um sich Scherereien mit der Versicherung zu ersparen.
Wer als Autofahrer die seit 1. November geltende Winterreifenpflicht ignoriert, riskiert hohe Geldstrafen.
Darauf macht Martin Hoffer, Jurist beim ÖAMTC aufmerksam: „Wer bei winterlichen Fahrverhältnissen ohne Winterausrüstung erwischt wird, muss zumindest mit einem Organmandat in der Höhe von 35 Euro rechnen. Gefährdet man zusätzlich noch andere Verkehrsteilnehmer, drohen zumindest in der Theorie sogar bis zu 5.000 Euro Strafe!“
Regressanspruch nicht vorgesehen
Bei einem Unfall mit Sommerreifen auf Winterfahrbahn kann es eventuell Probleme mit der Versicherung geben. Grundsätzlich ist aber klar: Wenn der Lenker eines nicht mit Winterreifen ausgerüsteten Pkw einen Schaden verursacht, muss seine Haftpflichtversicherung für den Schaden am Fahrzeug des schuldlosen Autofahrers aufkommen.
Ein Regressanspruch der Versicherung gegenüber ihrem Kunden ist nicht vorgesehen. Der erfahrene Jurist schränkt allerdings ein: „Eigentlich sollte es bei der Abwicklung des Schaden keine Scherereien oder Regressforderungen geben. Trotzdem ist beides in Einzelfällen schon vorgekommen.“
Kein Geld bei grober Fahrlässigkeit
Häufiger sind Schwierigkeiten mit der Kasko-Versicherung, die für Schäden am eigenen Fahrzeug aufkommen soll. Sie kann dem Lenker des mit Sommerreifen fahrenden Pkw die Zahlung wegen „grober Fahrlässigkeit“ verweigern.
Dafür reicht allerdings der verbotene Verzicht auf Winterreifen allein nicht aus, es muss eine Kauslität zwischen der Miaßchtung der Winterreifenvorschrift und dem Schaden bestehen oder aber es müssen auch noch andere Verfehlungen des Autolenkers dazu kommen, zum Beispiel stark überhöhte Geschwindigkeit oder Telefonieren mit dem Handy
Wer Probleme auf jeden Fall vermeiden will, sollte jedenfalls schleunigst auf Winterreifen umrüsten. Für Pkw und für Klein-Lkw bis zu 3,5 Tonnen, die man mit dem B-Führerschein steuern darf, gilt vom 1. November bis 15. April eine witterungsabhängige Winterausrüstungspflicht. Das heißt im Klartext: Bei winterlichen Fahrbedingungen dürfen die Autofahrer entweder mit Winterreifen oder mit Sommerreifen samt Schneeketten unterwegs sein.
So erkennt man Winterreifen
Bei Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis müssen an allen Rädern Winterreifen angebracht sein, die mit den Bezeichnungen „M+S“, „M.S.“ oder „M & S“ gekennzeichnet sind. Die Mindestprofiltiefe beträgt vier Millimeter, bei den kaum noch üblichen Diagonalreifen sind es sogar fünf Millimeter. Das gilt auch für so genannte Ganzjahresreifen, Allwetterreifen sowie Spikereifen.
Als Alternative darf man bei Sommerbereifung Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern montieren, allerdings nur dann, wenn die Straße durchgängig oder fast durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist. Wer Sommerreifen am Auto hat, sollte bei längeren Fahrten auf jeden Fall Schneeketten im Kofferraum mitführen.
Bei Bussen über 3,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht gilt die Winterausrüstungspflicht im Zeitraum von 1. November bis 15. März. Unabhängig von der Witterungslage und der Fahrbahnbeschaffenheit müssen mindestens an einer Antriebsache Winterreifen angebracht sein.
Die Vorschriften für Lkw
Für Lkw über 3,5 Tonnen gilt dieselbe Verpflichtung von 1. November, allerdings bis 15. April. Zusätzlich müssen in dieser Zeit Schneeketten mitgeführt werden. Statt Winterreifen ist auch die Verwendung von Reifen mit Verwendungszweck „spezial“ (Kennzeichnung: ET, ML oder MPT) gestattet. Dabei handelt es sich um Reifen für den wechselnden Einsatz auf der Straße und im Gelände. Die Mindestprofiltiefe beträgt fünf Millimeter bei Reifen in Radialbauart bzw. sechs Millimeter bei Diagonalreifen.
Wer keine Winterreifen braucht
Ausgenommen von der Winterausrüstungspflicht sind Mopedautos (Microcars), Mopeds, Mofas und Motorräder. Ebenso Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeres- und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen – wie es im Gesetz heißt – „wegen ihres überwiegenden Verwendungszweckes die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder zweckmäßig ist“, sowie Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden.
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