Einkaufen im Versandhaus

Produkte im Versandhandel zu bestellen ist als Einkaufsart immer beliebter. Weil die Rechtslage ziemlich kompliziert ist, hat es Vorteile, für Streitfälle versichert zu sein. Schnäppchenjäger haben Versandhäuser als lohnende Einkaufsziele entdeckt. Leider kommt es immer wieder vor, dass die bestellte Ware beim Empfänger nicht oder beschädigt ankommt.

In diesem Fall sind Kunden im Vorteil, die über eine Rechtsschutzverscherung verfügen und sich im Fall des Falles von einem Rechtsanwalt vertreten lassen können. Die Stellung der Konsumenten ist nämlich nicht gerade stark, warnt die Arbeiterkammer Oberösterreich.

So trägt nach der derzeitigen österreichischen Rechtslage der Empfänger der Ware das Risiko des Versandes. In Deutschland und Frankreich sind die jeweiligen Regelungen konsumentenfreundlicher und einsichtiger: Dort haftet der Verkäufer bis zum Empfang beim Konsumenten für etwaige Schäden bzw. das Verschwinden.

Kaufpreis ist auch bei Beschädigung zu bezahlen

Wer hierzulande die bestellte Ware zu Hause auspackt und feststellen muss, dass sie auf dem Transport beschädigt wurde, kann kaum etwas anderes tun als sich zu ärgern. Der Kaufpreis muss nämlich auch in diesem Fall bezahlt werden. Das Gleiche gilt, wenn die Ware erst gar nicht ankommt.

Die Gesetzeslage ist eindeutig: „Bei einer verkehrsüblichen Versendung trägt der Konsument das Risiko für eine Beschädigung oder einen Verlust der Ware ab dem Zeitpunkt, ab dem der Verkäufer die Ware ordnungsgemäß dem Transporteur übergeben hat.“

Allerdings können Konsumenten Schadenersatzansprüche stellen, wenn dem Transportunternehmen ein schuldhaftes Verhalten bei der Durchführung des Transportes vorgeworfen werden, kann.

Wie man doch noch Geld sparen kann

Es gibt noch eine Chance, den Preis für unbrauchbare oder gar nicht erhaltene Waren nicht bezahlen zu müssen: Wenn eine bestimmte Art der Versendungsart ausdrücklich ausgeschlossen, von der Versandfirma aber trotzdem durchgeführt wird, muss dieses Unternehmen für den eingetretenen Schaden haften.

Was kann man tun, wenn bei der Versandware Mängel auftreten?

Die Gewährleistung richtet sich nach dem Erfüllungsort. Der ist bei Versendungsgeschäften der Ort, an den die Ware wie vertraglich vereinbart gesendet wird. Üblicherweise ist das die Wohnadresse des Konsumenten.

Ist die Ware sperrig, gewichtig oder durch Einbau unbeweglich geworden und ist es deshalb für den Konsumenten nicht möglich, sie zu befördern, kann der Käufer verlangen, dass die Verbesserung oder der Austausch bei ihm erfolgt.

Wer trägt die Kosten für die Rücksendung bei mangelhafter Ware?

Wenn die Versandfirma vom Konsumenten verlangt, dass er ihr die Ware zusendet, so hat sie die Gefahr und die Kosten für die Rücksendung zu tragen.

Paragraphenwirrwarr

Der Paragraphendschungel bei Versandgeschäften ist also einigermaßen undurchsichtig. Wer diese Art von Bestellungen bevorzugt, sollte den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung überlegen. Der Versicherungsmakler ist bei der Wahl des optimalen Produkts gern behilflich.

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